Einkaufsbedingungen ROCATRON Kft., (AEB) Stand 01.01.2023


1. Maßgebende Bedingungen

  • 1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Besteller richten sich ausschließlich nach den folgenden Einkaufsbedingungen.
  • 1.2 Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  • 1.3 Die vorbehaltlose Annahme von Waren oder Dienstleistungen (nachfolgend einheitlich als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet) oder die widerspruchslose Bezahlung durch den Besteller bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
  • 1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen typischen Geschäfte dieser Art mit dem Lieferanten.
     

2. Bestellung

  • 2.1 Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch in Textform (Telefax, E-Mail, EDI, Web EDI) vorgenommen werden.
  • 2.2 MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS SOWIE NEBENABREDEN BEDÜRFEN DER SCHRIFTLICHEN BESTÄTIGUNG DES BESTELLERS.
  • 2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten.
  • 2.4 DER BESTELLER KANN ZUMUTBARE ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSGEGENSTANDES IN KONSTRUKTION UND AUSFÜHRUNG VERLANGEN. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie Liefertermine, sind angemessen und einvernehmlich zu regeln.
  • 2.5 Nimmt der Lieferant eine Einzelbestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Bestelldatum an, ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.
  • 2.6 Werden diese AEB in einen Rahmenvertrag einbezogen, so kommt ein auf diesem Rahmenvertrag beruhender Einzelvertrag auch dann zustande, wenn der Lieferant einem Lieferabruf nicht unverzüglich und begründet widerspricht; der im Lieferabruf genannte Termin ist einzuhalten.
  • 2.7 DIE „QUALITÄTSMANAGEMENTPROGRAMM FÜR DIE BESCHAFFUNG“ DES BESTELLERS SIND VERTRAGSBESTANDTEIL.
     

3. Preise und Zahlung

  • 3.1 Ohne besondere Vereinbarung gelten die Preise „frei Werk“ verzollt (DDP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt er vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung alle erforderlichen Nebenkosten.
  • 3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, zahlt der Besteller innerhalb von 60 Tagen ab Fälligkeit der Entgeltforderung und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie Erbringung des Leistungsgegenstandes. Jedwede ZAHLUNG STEHT UNTER DEM VORBEHALT DER RECHNUNGSPRÜFUNG.
  • 3.3 Bei Annahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend „Lieferung“) wird die Entgeltforderung frühestens nach dem vereinbarten Zahlungstermin, im Zweifel frühestens nach dem vereinbarten Liefertermin fällig. Die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen, insbesondere Lagerkosten betreffend, bleibt vorbehalten.
     

4. Lieferung und Fristen, Lieferverzug, Schadenspauschale 

  • 4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der vom Besteller angegebenen bzw. vereinbarten Lieferadresse (Erfüllungsort). Soweit nicht anders vereinbart, gilt Lieferung „frei Werk“ verzollt (DDP gemäß Incoterms 2020). Im Übrigen stimmt sich der Lieferant mit dem Spediteur des Bestellers ab.
  • 4.2 Teillieferungen und verfrühte Lieferung sind unzulässig, außer der Besteller hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  • 4.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die dem Besteller wegen der Verspätung zustehenden Ansprüche.
  • 4.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat er den Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren. AUSSERDEM IST DER BESTELLER BEI VERSCHULDEN DES LIEFERANTEN BERECHTIGT, PRO ANGEFANGENER WOCHE DER LIEFERTERMINÜBERSCHREITUNG EINE SCHADENSPAUSCHALE VON 0,5% DES WERTES DES VERSPÄTETEN LEISTUNGSGEGENSTANDES, MAXIMAL 5% DES GESAMTEN AUFTRAGSWERTES ZU VERLANGEN. AUF SCHADENSERSATZANSPRÜCHE WEGEN ÜBERSCHREITUNG DES LIEFERTERMINS WIRD DIE SCHADENSPAUSCHALE ANGERECHNET. DIE SCHADENSPAUSCHALE KANN BIS ZUR VOLLSTÄNDIGEN ZAHLUNG DES VEREINBARTEN PREISES GELTEND GEMACHT WERDEN.
  • 4.5 Der Lieferant trägt die Leistungsgefahr bis zur Annahme durch den Besteller oder seines Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
  • 4.6 DER LIEFERANT GEWÄHRLEISTET EINE VOLLSTÄNDIGE WARENAUSGANGSPRÜFUNG ZUR SICHERUNG DER BELIEFERUNG MIT NULLFEHLERQUALITÄT. Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf von außen erkennbaren Schäden und/oder Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird der Besteller unverzüglich rügen. Weitere Mängel werden gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. INSOWEIT VERZICHTET DER LIEFERANT AUF DEN EINWAND DER VERSPÄTETEN MÄNGELANZEIGE.
  • 4.7 An Software, die zum Leistungsumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Besteller das unentgeltliche, unwiderrufliche und innerhalb der Knorr-Bremse Gruppe frei übertragbare Recht zur Nutzung, entsprechend einer vertragsgemäßen Verwendung des Leistungsgegenstandes. Er darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
  • 4.8 Bei Bedarf und auf Verlangen des Bestellers werden sich die Parteien auf die Einrichtung eines Konsignationslagers einigen.
     

5. Geheimhaltung

  • 5.1 Alle durch den Besteller zugänglich gemachten Informationen sind, solange und soweit nicht nachweislich öffentlich bekannt, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie bleiben ausschließliches Eigentum des Bestellers und werden im Betrieb des Lieferanten nur Personen zur Verfügung gestellt, die zum Zweck der Lieferung an den Besteller notwendigerweise herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Bestellers dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an den Besteller selbst – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung des Bestellers sind alle von ihm stammenden Informationen, gleich welcher Form oder Verkörperung, unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten, verbunden mit der Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung. 
  • 5.2 Der Besteller behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte) vor. Soweit der Besteller solche Informationen von Dritten erhalten hat, gilt dieser Vorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
  • 5.3 Erzeugnisse, die nach vom Besteller entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge.
  • 5.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung zu dem Besteller werben.
     

6. Erfindungen, Schutzrechte 

  • 6.1 An schutzfähigem Know-how und Erfindungen des Lieferanten, welche dem Leistungsgegenstand zugrunde liegen oder in ihm verkörpert sind oder durch Entwicklungsleistungen während der Vertragsbeziehung entstanden sind, räumt der Lieferant bereits hiermit dem Besteller ein unentgeltliches, übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Der Lieferant stellt organisatorisch sicher, dass er seiner Verpflichtung zur Nutzungseinräumung genügen kann.
  • 6.2 DEM LIEFERANT IST BEKANNT, DASS DIE PRODUKTE DES BESTELLERS WELTWEIT EINGESETZT WERDEN. ER VERPFLICHTET SICH, DEM BESTELLER UNVERZÜGLICH DIE BENUTZUNG VON VERÖFFENTLICHTEN UND UNVERÖFFENTLICHTEN, EIGENEN UND LIZENSIERTEN SCHUTZRECHTEN UND SCHUTZRECHTSANMELDUNGEN AN DEM LEISTUNGSGEGENSTAND MITZUTEILEN.
     

7. Verpackung, Lieferschein, Rechnung, Warenursprung 

  • 7.1 Der Leistungsgegenstand ist gem. den Vorschriften des Verpackungshandbuches des Bestellers zu verpacken.
  • 7.2 Über jede Sendung ist dem Besteller ein Lieferschein und eine gesonderte Rechnung zu erteilen. Sie müssen Lieferantennummer, Datum und Nummer der Bestellung bzw. des Lieferabrufes und Einkaufsabschlusses, Menge und Materialnummer, Nummer und Datum des Lieferscheins, Brutto- und Nettogewichte einzeln aufgeführt, Zusatzdaten des Bestellers (z.B. Abladestelle) sowie den vereinbarten Preis/Mengeneinheiten enthalten. Jeder Lieferung muss ein Packzettel mit genauem Inhaltsverzeichnis unter Angabe der Bestellnummer beigefügt werden.
  • 7.3 Bezieht sich die Rechnung auf verschiedene Bestellungen, sind die in Ziffer 7.2 gemachten Angaben für jede Bestellung gesondert aufzuführen. Die Rechnung darf sich nur auf den Lieferschein beziehen.
  • 7.4 Der Lieferant soll alle nationalen, europäischen ebenso wie internationalen Zollbestimmungen bezüglich Waren und Dienstleistungen erfüllen. Ein Lieferant, dessen Geschäftssitz sich in der Europäischen Union befindet, hat dem Besteller LangzeitLieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft entsprechend der jeweils aktuellen EU-Verordnung zur Verfügung zu stellen. In der Regel wird der Lieferant hierzu aufgefordert – wenn möglich ist die von Knorr-Bremse übermittelte Vorlage zu befüllen und auf elektronischem Wege zurückzusenden. Die Langzeit-Lieferantenerklärungen müssen eine Ausweisung des Ursprungslandes (konkreter Mitgliedsstaat) und eine Umschlüsselung zu der Material-Nr. des Bestellers beinhalten bzw. ermöglichen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers ein Auskunftsblatt (INF 4) zur Verifizierung bzw. Echtheitsprüfung der Lieferantenerklärung in der jeweils gültigen Fassung zu übergeben. Der Lieferant wird den Besteller umgehend schriftlich informieren, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärungen ihre Gültigkeit verlieren. Ein Lieferant mit Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union hat bei jeder Bestellung den Ursprung der Ware mittels eines offiziellen Ursprungszertifikats (ausgegeben von der zuständigen Behörde) nachzuweisen sowie die nötigen Präferenzdokumente beizulegen. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Kosten frei, die in Folge unzutreffender, unvollständiger oder fehlerhafter Ursprungsaussagen oder -dokumente entstehen.
  • 7.5 Der Lieferant erkennt an, dass die Waren und Dienstleistungen oder Teile davon Exportkontrollbestimmungen und Verordnungen unterliegen und garantiert die Einhaltung der anwendbaren Exportkontrollgesetze und Vorschriften (einschließlich US-Regelungen). Der Lieferant wird zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung den Teil der Waren und Dienstleistungen identifizieren, der Exportkontrollregelungen unterliegt und wird alle relevanten Exportkontrollangaben, einschließlich der Klassifikation gemäß Ausfuhrliste, für sämtliche Waren und Leistungen zur Verfügung stellen. Hierunter fällt auch die Pflicht, auf allen Lieferscheinen die richtige Exportkontrollklassifikationsnummer (einschließlich der US, EAR oder ITAR Klassifizierung) sowie die Nummer oder Referenz einer geltenden Ausfuhrgenehmigung sowie etwaiger Vertriebsbeschränkungen anzugeben. Im Falle einer Änderung der jeweiligen Exportkontrollvorschriften oder der Klassifizierung laut Ausfuhrliste hat der Lieferant den Besteller unverzüglich entsprechend schriftlich zu informieren. Der Lieferant ist auf eigene Kosten für die rechtzeitige Erteilung aller notwendigen behördlichen Exportlizenzen, Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben verantwortlich, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass (i) alle zu liefernden Waren und Dienstleistungen vom Besteller in Übereinstimmung mit der Bestellung genutzt werden und (ii) die Lieferung an den Besteller zur vereinbarten Zeit erfolgt. Im Falle einer bereits bestehenden Ausfuhrgenehmigung hat der Lieferant eine Kopie dieses Dokuments, welches alle relevanten Informationen und Vorbehalte enthält, insbesondere auch im Hinblick auf die Wiederausfuhr an den Besteller zu übergeben.
  • 7.6 Der Lieferant verpflichtet sich, die von den Zollbehörden herausgegebenen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen für die Zertifizierung als Authorized Economic Operator (AEO) oder gleichwertige Zertifizierung zu erfüllen. Falls der Lieferant nicht als AEO zertifiziert ist und dies auch noch nicht beantragt hat, hat er eine separate Sicherheitserklärung beizufügen. Der Lieferant hat den Besteller darüber zu informieren, wenn die Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt sind oder wenn ihre strikte Einhaltung nicht mehr gewährleistet werden kann.
     

8. Höhere Gewalt 

  • Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen den Besteller – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung seines Bedarfs zur Folge haben und von erheblicher Dauer sind.
     

9. Mängelhaftung 

  • 9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln gelten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
  • 9.2 Der Besteller darf die Art der Nacherfüllung wählen.
  • 9.3 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Frist mit der Beseitigung des Mangels beginnen, darf der Besteller die Beseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder von dritter Seite vornehmen lassen. Ist es dem Besteller wegen besonderer Dringlichkeit, insbesondere wegen der Abwehr akuter Gefahren und/oder substanzieller Schäden, nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zu setzen, so ist er auch ohne Fristsetzung zur eigenen Abhilfe berechtigt.
  • 9.4 Die Gewährleistung endet 24 Monate nach endgültiger Inbetriebnahme beim Endkunden, spätestens jedoch 36 Monate nach Ablieferung an den Besteller.
  • 9.5 FÜR INNERHALB DER VERJÄHRUNGSFRIST REPARIERTE ODER NACHGELIEFERTE TEILE DER LIEFERUNG BEGINNT DIE VERJÄHRUNGSFRIST MIT VOLLSTÄNDIG ERBRACHTER NACHERFÜLLUNG ERNEUT. DIESE GILT ALLERDINGS NUR SOWEIT, ALS REPARATUREN UND NACHLIEFRUNGEN DEM UMFANG, DER DAUER ODER DEN KOSTEN NACH NICHT NUR UNERHEBLICH SIND.
  • 9.6 Kosten des Bestellers infolge mangelhafter Lieferung des Leistungsgegenstandes, insbesondere Handlings-, Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Ein- und Umbaukosten, Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle sowie Kosten, die der Besteller seinen Kunden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber zu übernehmen hat, trägt der Lieferant.
  • 9.7 Bei verschuldeten Rechtsmängeln, insbesondere auch bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter, stellt der Lieferant den Besteller und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter frei und ersetzt die Kosten, die dem Besteller wegen einer erforderlichen und angemessenen Rechtsverteidigung in Zusammenhang mit Drittrechtsverletzung entstehen. Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 7 Jahren
  • 9.8 Nimmt der Besteller von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Leistungsgegenstandes zurück oder wurde deswegen dem Besteller gegenüber dem Entgelt gemindert oder er in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behält er sich den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor.
     

10. Sonstige Haftung 

  • 10.1 Wird der Besteller aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant ihn frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des Leistungsgegenstandes verursacht wurde. Bei verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn der Lieferant ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. DER LIEFERANT ÜBERNIMMT in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der KOSTEN einer etwaigen Rechtsverfolgung.
  • 10.2 DER LIEFERANT VERPFLICHTET SICH ZUM ABSCHLUSS UND NACHWEIS EINER BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG unter Einschluss von Schäden der erweiterten Produkthaftpflicht sowie Rückrufkosten bei einem im Bereich der EU zugelassenen Versicherer. Die Deckungssumme muss für die Bereiche Personenschaden, Sachschaden und den Bereich der erweiterten Produkthaftpflicht und Rückrufkosten jeweils mindestens EUR 5 Mio. betragen.
  • 10.3 Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er dazu gesetzlich und/oder vertraglich verpflichtet ist.


11. Schutzrechte Dritter

  • 11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass keine Schutzrechte Dritter der vertraglich vereinbarten Nutzung des Leistungsgegenstandes entgegenstehen.
  • 11.2 Soweit der Lieferant eine Schutzrechtsverletzung verschuldet hat, stellt er den Besteller von allen gegen ihn gerichtlich und außergerichtlich erhobenen Ansprüchen Dritter, inklusive der dem Besteller anfallenden Kosten einer erforderlichen und angemessenen Rechtsverteidigung, aus einer Schutzrechtsverletzung frei.
  • 11.3 Ferner unterrichten sich die Vertragspartner unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen und geben sich Gelegenheit, entsprechenden Ansprüchen gemeinsam entgegenzuwirken.


12. Abtretung und Aufrechnung 

  • 12.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, kann der    Lieferant seine Forderungen gegen den Besteller nicht abtreten oder durch Dritte einziehen lassen.
  • 12.2 Der Besteller darf aufgrund von Gegenansprüchen Zahlungen zurückhalten oder die Aufrechnung erklären.


13. Eigentum 

  • 13.1 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.
  • 13.2 Die vom Besteller beigestellten Stoffe bleiben sein Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen werden für den Besteller vorgenommen. Er ist im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Lieferanten für ihn verwahrt werden.
  • 13.3 Werden dem Lieferanten Betriebsmittel oder Betriebsanlagen zur Fertigung zur Verfügung gestellt, so dürfen diese nur zur Herstellung der bestellten Produkte verwendet werden. Das Nutzungsrecht wird in einem gesonderten Vertrag definiert. Wir der Vertrag aufgehoben, so muss der Lieferant die Betriebsmittel oder Betriebsanlagen innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen zur Abholung zur Verfügung stellen.
  • 13.4 Werden dem Lieferanten Werkzeuge oder Betriebsmittel bezahlt, so sind vom Lieferanten die Werkzeuge oder Betriebsmittel als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen. Bei vollständiger Zahlung der Werkzeuge oder Betriebsmittel, können diese im Bedarfsfall jederzeit abgezogen werden. Der Lieferant hat hierbei kein Einspruchsrecht. Bei angezahlten Werkzeugen oder Betriebsmittel wird mit dem Lieferanten definiert, welche Anteile die Anzahlung umfasst. Für den angezahlten Umfang gilt das sofortige Abzugsrecht.


14. Qualität und Dokumentation

  • 14.1 Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagement einrichten und nachweisen.
  • 14.2 Der Lieferant muss in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, wie und durch wen deren mangelfreie Herstellung sichergestellt wurde. Diese Nachweise sind vom Lieferanten 15 Jahre ab letztmaligem Inverkehrbringen des Endproduktes durch den Besteller aufzubewahren und diesem bei Bedarf vorzulegen. Der Lieferant ist zur Verkürzung der Aufbewahrungsdauer berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleichem Umfang zu verpflichten.
  • 14.3 Im Übrigen wird hinsichtlich Qualität und Dokumentation auf Ziffer 2.7 verwiesen.


15. Sicherheit und Umweltschutz 

  • 15.1 Verpackungen sind so zu gestalten, dass sie leicht trennbar und recyclebar sind, Mischgebinde vermieden werden sowie Materialien aus natürlich nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Entsprechende Produkt- und Materialinformation ist bereitzustellen.
  • 15.2 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände des Bestellers ausführen, haben die jeweils geltenden Regelungen für Sicherheit und Umweltschutz zu beachten. Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Bestellers verursacht wurden.
  • 15.3 Im Übrigen wird hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz auf Ziffer 2.7 verwiesen.


16. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

  • Soweit keine anderweitige Regelung getroffen wird, ist der Lieferant verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 15 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.


17. Schlussbestimmungen 

  • 17.1 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Bestellers. DER BESTELLER IST FERNER BERECHTIGT, DEN LIEFERANT NACH SEINER WAHL AM GERICHT SEINES SITZES ODER SEINER NIEDERLASSUNG ODER DES ERFÜLLUNGSORTS ZU VERKLAGEN.
  • 17.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht am Sitz des Bestellers unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  • 17.3 Stellt ein Vertragspartner die Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  • 17.4 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen