Allgemeine Verkaufsbedingungen ROCATRON Kft. – Stand 01.01.2023


§ 1 Allgemeines, Anwendungsbereich 

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für die Lieferung und Leistung durch die ROCATRON Kft., Handelsregisternummer 08-09-035229, bzw. sämtlichen Gesellschaften der ROCATRON-Gruppe nach Maßgabe des zwischen ROCATRON und dem Kunden geschlossenen Vertrages. 
  2. Die Verkaufsbedingungen von ROCATRON gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ROCATRON nicht an, es sei denn, ROCATRON hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. ROCATRONs Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ROCATRON in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt. 
  3. Mit seiner Bestellung bzw. Auftragserteilung erklärt der Kunde sich mit ROCATRONs Allgemeinen Verkaufsbedingungen einverstanden. Bitte drucken Sie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ihre Unterlagen zusätzlich aus und lesen Sie diese vor Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung aufmerksam durch. Sie können die aktuelle Version unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit auf unserer Homepage rocatron.com abrufen. 
  4. Mit Hinweisen in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf „uns“ oder „wir“ ist stets die ROCATRON oder das jeweils mit ihrem verbundenen Unternehmen gemeint, mit dem im Einzelfall ein Vertrag geschlossen wird. 
  5. Im Folgenden ist mit „Kunde“ der jeweilige Kunde bzw. Auftraggeber gemeint. 
  6. ROCATRONs Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne der geschäftlichen Beziehungen zwischen Unternehmen. Privatpersonen sind davon ausgeschlossen. 
  7. ROCATRONs Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden 
  8. Hinweise auf die Geltung von gesetzlichen Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Erläuterung gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.
     

§ 2 Hinweise zu den Produkten und dem Weiterverkauf 

  1. HHinweise, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen durch ROCATRON gegeben werden, sind – um Schäden zu vermeiden - strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Verwendung oder Behandlung der Produkte wird ausdrücklich gewarnt. Für eine ausreichende Information jedes weiteren Kunden oder Benutzers ist zu sorgen. Mit solchen Angaben ist in keinem Fall die Erklärung unsererseits verbunden, dass die Hinweise abschließend sind.
  2. Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC-Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Kunde erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Kunde erklärt, im Besitz aller für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu sein.


§ 3 Vertraulichkeit 

  1. Alle von ROCATRON stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmale, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) "Vertrauliche Informationen" sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von ROCATRON zur Weiterveräußerung durch den Kunden bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließliches Eigentum von ROCATRON.
  2. Vertrauliche Informationen müssen nicht neuartig, einzigartig, patentierbar, urheberrechtlich geschützt sein oder ein Geschäftsgeheimnis begründen, um als vertrauliche Informationen zu gelten.
  3. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis seitens ROCATRON dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs.
  4. Auf Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Kunden zwingend benötigt werden. Der Kunde hat ROCATRON dies auf Verlangen nachzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs sowie für geheimhaltungsbedürftige Informationen und Kopien davon, die der Vertragspartner von ROCATRON nach geltendem Recht aufbewahren muss. Die Zweckbestimmung ist zu beachten.
  5. Eine Haftung für die Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Freiheit von Schutzrechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit der geheimhaltungsbedürftigen Informationen wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  6. Der Empfänger von Mustern, Stoffen oder sonstigen Materialien darf diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners insbesondere nicht auf Zusammensetzung und/oder Herstellung weder chemisch noch anderweitig untersuchen. Nach Beendigung des jeweiligen Zwecks sind noch nicht verbrauchte oder zerstörte Muster, Stoffe oder sonstige Materialien an den anderen Vertragspartner zurückzugeben, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde oder eine Pflicht des Empfängers zur Archivierung besteht. 
  7. Ein Recht zu dem Dekompilieren von Software wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  8. ROCATRON behält sich alle Rechte an den vorgenannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung)


§ 4 Angebot

  1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, dass ROCATRON innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der Waren oder durch Erbringung der Leistungen annehmen kann. Von ROCATRON abgegebene Angebote sind stets freibleibend und längstens vier Wochen ab Ausstellungsdatum gültig. 
  2. Die Zusendung der ROCATRON-Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Auf allgemeine Offerten, Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichten ROCATRON nicht zur Lieferung. 
  3. Typenmuster sind unverbindlich; sie kennzeichnen lediglich den allgemeinen Charakter der Ware, nicht jedoch die einzelnen Eigenschaften. Spätere Abweichungen von Mustern begründen keinen Grund zur Beanstandung und stellen keinen Mangel der Ware dar. 
  4. ROCATRON behält sich fertigungsbedingte Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen ausdrücklich vor. Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterproduktion/-lieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Bei Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen gilt § 9 Nr. 3 dieser AVB ergänzend. 
  5. Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekte), in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen Datenträgern oder auf Internet-Seiten von uns enthaltenen Angaben und die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 
  6. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern von ROCATRON sind für ROCATRON erst verbindlich, wenn sie von ROCATRON in Textform bestätigt worden sind. 
  7. Storniert der Kunde eine bereits bestätigte Bestellung, kann ROCATRON 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Es bleibt dem Kunden nachgelassen, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. 
  8. Alle Preisangaben sind in EURO und ohne Umsatzsteuer und ohne Fracht und Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Umsatzsteuer ist in der Höhe fällig, die am Tag der Lieferung maßgeblich ist. 
  9. Ändert sich der Wert des in einer anderen Währung als Euro vertraglich vereinbarten Entgelts um mehr als 5 % (z.B. aufgrund einer Änderung der Währungsparität) gegenüber dem Kurs im Angebotszeitpunkt, ist ROCATRON zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt.
     

§ 5 Lieferbedingungen und Lieferfristen 

  1. Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms ® in der letztgültigen Fassung. Wir liefern, sofern nicht anders vereinbart, EX WORKS (ab Werk) ROCATRON-Erzeugungswerk. Zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmte Waren und Maschinen sind diese DDP ROCATRON-Erzeugungswerk vom Kunden anzuliefern und gehen sodann EX WORKS zurück. ROCATRON behält sich die Lieferung durch ROCATRONs eigene Lieferorganisation vor. 
  2. Verzögert sich der Versand oder die Leistungserbringung aufgrund eines Verschuldens des Kunden, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf diesen über. 
  3. Eine ein- oder mehrmalige Zustellung von Waren von ROCATRON frei Haus des Kunden gibt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung dieser Vergünstigung. 
  4. Zu Teillieferungen ist ROCATRON berechtigt, sofern dies vorher mit dem Kunden vereinbart wurde. 
  5. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier bis acht Wochen nach Vertragsschluss im Fall von Neuproduktionen. 
  6. Als Liefer-/ oder Leistungstermin kann seitens ROCATRON auch eine Kalenderwoche festgelegt werden. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat. 
  7. Liefer- und Leistungsfristen, die Vertragsgrundlage sind, verlängern sich im Falle eines Streiks und höherer Gewalt angemessen um die Dauer der Behinderung, ohne dass der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt ist. Im Übrigen gilt in diesen Fällen § 16 dieser AVK. 
  8. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit durch ROCATRON setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Kunde die ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit ROCATRON die Verzögerung zu vertreten hat. 
  9. Nachträglich, vom Kunden gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass ROCATRON die Belieferung oder die Leistungserbringung aussetzen kann, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. ROCATRON darf insoweit die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen. 


§ 6 Lieferverzug und Annahmeverzug 

  1. Gerät ROCATRON mit der Lieferung oder der Leistung in Verzug, hat der Kunde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung oder Leistung besteht oder seine anderen gesetzlichen Rechte geltend macht. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen. 
  2. Vom Vertrag kann der Kunde bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von ROCATRON zu vertreten ist. 
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung sind auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. 
  4. Die Haftung im Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Liefer-/ Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Liefer-/ Leistungswertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Liefer-/ Leistungszeit angemessen zu verlängern. 
  6. Unbeschadet von weitergehenden Ansprüche ist ROCATRON im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung, des Verlusts und der Zerstörung mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 
  7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
     

§ 7 Verpackung 

  1. Die Verpackung der Ware erfolgt nach Wahl ROCATRONs unter Berücksichtigung des Transportweges, es sei denn, dass der Kunde eine Verpackung vorgibt. 
  2. ROCATRON ist vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung frei, einen Transportweg nach billigem Ermessen zu wählen. Der Kunde trägt alle Kosten, die infolge einer ausdrücklich von ihm gewählten Versendungsart entstehen; dies gilt sowohl für Expresssendungen als auch Über-Nacht-Zustellungen, auch wenn ROCATRON Auslagen (z.B. Frachtkosten) zunächst übernimmt. 
  3. Auf Wunsch des Kunden wird auf dessen Kosten die Sendung durch ROCATRON gegen alle versicherbaren Risiken versichert.
     

§ 8 Eigentumsvorbehalt 

  1. ROCATRON behält sich das Eigentum an dem Produkt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Rein vorsorglich behält ROCATRON sich jedoch zumindest das Eigentum an dem Produkt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ROCATRON berechtigt, das Produkt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Produktes durch ROCATRON liegt ein Rücktritt vom Vertrag. ROCATRON ist nach der Rücknahme des Produkts zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden -abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. 
  3. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 
  4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, Pfändungen oder Rechtsbeeinträchtigungen jeglicher Art in die Vorbehaltsware oder Forderungen hat der Kunde ROCATRON unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Kunde hat die Kosten der Intervention, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, zu tragen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 
  5. Im Falle der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde alle Forderungen gegen seine Kunde und Dritte aus solchen Geschäften einschließlich aller Nebenrechte bis zur vollständigen Rückzahlung der Forderungen von ROCATRON als Sicherheit ab. ROCATRON nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung bis zum Rücktritt ermächtigt. Die Befugnis von ROCATRON, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ROCATRON wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Erlös nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder auf endgültigen Zahlungsverzug vorliegt. In diesen Fällen kann ROCATRON verlangen, dass der Kunde ROCATRON die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nennt, ROCATRON gegenüber allen erforderlichen Angaben macht, die Abtretung dokumentiert und dem Schuldner (Dritten) mitteilt und die Abtretung mitteilt. 
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Produkts durch den Kunden wird stets für ROCATRON vorgenommen. Wird das Produkt mit anderen, ROCATRON nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ROCATRON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Produkts (Faktura Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte. 
  7. Wird das Produkt mit anderen, ROCATRON nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermengt oder vermischt, so erwirbt ROCATRON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Produktes (Faktura Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde ROCATRON anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ROCATRON. 
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie wenn vom Kunden selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, ist ROCATRON berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. ROCATRON ist in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu
  9. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche ROCATRONs gegen den Kunden um mehr als 20%, so hat ROCATRON auf Verlangen des Kunden und nach Wahl von ROCATRON Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben
     

§ 9 Preise, Zahlungsbedingungen 

  1. Der angegebene Preis in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist bindend. 
  2. Der Preis wird als Nettobetrag in EUR (€) angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 
  3. Im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Der sodann seitens ROCATRON angegebene Preis in der Rechnung ist bindend. 
  4. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung aller Leistungen ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. 
  5. Angestellte und Vertreter von ROCATRON sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht zum Inkasso besitzen. 
  6. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt. 
  7. Zahlungen sind durch den Kunden grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von uns bekannt gegebene Konto zu übersenden. Erfüllungsort für den Kunden ist Wülfrath. 
  8. Nur unbestrittene und rechtskräftige Ansprüche sind vom Aufrechnungsverbot des Kunden ausgenommen. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sind dann ebenfalls vom Aufrechnungsverbot ausgenommen. 
  9. Die Annahme von Wechseln an Zahlung statt setzt die vorherige schriftliche Einwilligung ROCATRONs voraus.
     

§ 10 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung 

  1. Der Kunde kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung der Leistung und Rechnungserteilung begleicht. Eine andere Frist gilt nur, wenn diese zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 
  2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist ROCATRON berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,00 %-Punkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Sofern uns auf Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Zinsen zustehen oder wegen höherer Kreditbeschaffungskosten eine höhere Zinsbelastung entsteht, ist ROCATRON berechtigt, diese Zinsen zu verrechnen. 
  3. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde alle mit der Eintreibung offener Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen. Darüber hinaus ist ROCATRON bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, zusätzlich zu der Entgeltforderung eine Verzugspauschale von 40,00 EUR vom Kunden zu verlangen. 
  4. ROCATRON ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. 
     

§ 11 Preisanpassung 


Ist der Kunde Unternehmer, ist ROCATRON berechtigt, die jeweiligen Artikelpreise maximal ein Mal pro Quartal an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den produktbezogenen Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder unserer eigenen produktbezogenen Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die 20% des ursprünglich zugrunde gelegten Preises übersteigen, steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dieses Recht ist unverzüglich nach Zugang der Änderungsmitteilung auszuüben.

 

§ 12 Beistellung, Werkzeuge, Werkzeugkosten 

  1. Benötigt ROCATRON zur Fertigung der Produkte und Komponenten Teile, die der Kunde zur Verfügung zu stellen hat (Beistellware), so ist der Kunde verpflichtet, diese Teile in einer der Bestellmenge entsprechenden Zahl zuzüglich einer Reserve von 10% kostenfrei und zusammen mit der Auftragserteilung frühzeitig anzuliefern. 
  2. Trägt der Kunde Werkzeugkostenanteile, so erwirbt er damit nicht den Anspruch auf Übereignung oder Aushändigung des Werkzeuges. Die Werkzeugkostenanteile werden weder zurückgezahlt noch amortisiert. 
  3. ROCATRON bewahrt das Werkzeug fünf Jahre lang ab Lieferung der letzten, mit der Hilfe des Kunden gefertigten Ware, auf. Nach Ablauf dieser Frist dürfen wir frei über das Werkzeug verfügen. Die während der Aufbewahrungszeit anfallenden Kosten für die Lagerung sowie die Instandhaltung und Wartung des Werkzeuges trägt der Kunde. Der Kunde erhält hierüber eine gesonderte Rechnung. 
  4. Hat der Kunde lediglich einen Werkzeugkostenanteil zu tragen und nimmt er, gleich aus welchem Grunde, nicht die gesamte im Zusammenhang mit der Bestellung des Werkzeuges bestellte Ware ab, so ist der Kunde trotzdem verpflichtet, ROCATRON die Werkzeugkosten zu vergüten. 
  5. Bei Nichtabnahme der Bestellung hat der Kunde die in Zusammenhang mit den Werkzeugen entstehenden Lager-, Versicherungs- und Wartungskosten zu tragen. 
  6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern sind Werkzeugkosten zur Hälfte sofort nach Vertragsabschluss und zur anderen Hälfte bei Vorlage des Ausfallmusters netto ohne Skontoabzug zu zahlen.
     

§ 13 Verjährung eigener Ansprüche


Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
 

§ 14 Gewährleistungsfrist, Haftung für Mängel 

  1. Der Kunde hat ROCATRON im Falle der Lieferung eines mangelhaften Produktes eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. In diesem Fall ist ROCATRON nach ihrer Wahl berechtigt, den Mangel durch Reparatur zu beseitigen oder das mangelhafte Produkt durch ein neues Produkt zu ersetzen. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sowie Mengenabweichungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei Empfang der Ware unmittelbar beim Frachtführer am Versanddokument festgehalten und ROCATRON spätestens nach drei Werktagen nach Empfang der Ware in Textform angezeigt werden. Mängelrügen wegen versteckter Mängel können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich nach Entdeckung des Mangels in Textform angezeigt werden. 
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen und für Werkleistungen beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung des Produkts. Im Falle der Lieferung gebrauchter Sachen wird unter Ausschluss der Gewährleistung geliefert. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Für Schadensersatzansprüche gilt § 15 dieser AVK. 
  3. Der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf es für den Kunde nicht, wenn dies gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, insbesondere, wenn ROCATRON eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Leistung mit der Rechtzeitigkeit steht und fällt oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Erwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt oder sofortiges Verlangen von Schadenersatz rechtfertigen. 
  4. Zur Vornahme aller ROCATRON notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nacherfüllung hat der Kunde nach Verständigung mit ROCATRON die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist ROCATRON von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ROCATRON sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ROCATRON Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Es bleibt ROCATRON nachgelassen, einen geringeren Schaden oder die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen nachzuweisen. 
  5. Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist ROCATRON berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. 
  6. Garantiezusagen im Rechtssinne, insbesondere Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien, erhält der Kunde durch ROCATRON nicht, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird. 
  7. Steht dem Kunden das Recht zu, Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder weiterhin Nacherfüllung zu verlangen, ist ROCATRON berechtigt, den Kunden dazu auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der Kunde muss seine Entscheidung in Textform mitteilen. Übt der Kunde seine Rechte nicht fristgerecht aus, so kann das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung nur geltend gemacht oder der Rücktritt nur erklärt werden, wenn eine erneute, von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. 
  8. Ist ROCATRON aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat, ist ROCATRON berechtigt, die Vergütung des Aufwandes verlangen. 
  9. Lieferungen von "Partieware" (zum reduzierten Preis angeboten und leicht beschädigte oder veraltete Ware, Restposten) oder Ware zweiter Wahl erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des Reklamationsrechts wegen optischer Mängel und sonstiger Qualitätsminderungen. Sollen die Artikel Mustern von früheren Lieferungen entsprechen, so werden Abweichungen vermieden, soweit dies technisch möglich ist. 
  10. RPOCATRON ist berechtigt, die Herausgabe und Übereignung ersetzter Teile zu verlangen. 
  11. Abweichungen innerhalb von technisch anerkannten Toleranzen gelten nicht als Sachmangel. Bei erheblichen Abweichungen ist ROCATRON berechtigt, nach ihrer Wahl entweder eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sachmängel sind nicht: natürlicher Verschleiß; Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen; nicht reproduzierbare Softwarefehler. 
  12. Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. 
  13. ROCATRONs Produkte dürfen ohne vorherige Zustimmung seitens ROCATRON nicht verändert werden. Sollte der Kunde eigene Komponenten oder Bauteile an ROCATRONs Produkten anbringen oder ROCATRONs Produkte einer Veränderung jeglicher Art unterziehen, ohne dies vorher mit ROCATRON schriftlich abzustimmen, haftet ROCATRON dem Kunden nicht für etwaig daraus entstehende Schäden. 
  14. Vor Rücksendung beanstandeter Ware ist die Einwilligung ROCATRONs einzuholen. Die Rücksendung hat für ROCATRON spesenfrei (DDP ROCATRON-Erzeugungswerk) zu erfolgen. 
  15. Eine Nacherfüllung, gleich in welcher Form, stellt in keinem Fall ein Anerkenntnis eines Anspruchs des Kunden dar.
     

§ 15 Haftung für Schäden 

  1. Die Haftung ROCATRONs für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB), bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos. Insoweit haftet ROCATRON für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet ROCATRON nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), etwa solcher, die der Vertrag ROCATRON nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wird auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.
  3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
  4. Insbesondere haftet ROCATRON nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung oder Behandlung der Produkte von ROCATRON oder die Folgen mangelhafter Wartung seitens des Kunden oder Dritter sowie für Mängel, die auf normalem Verschleiß beruhen oder durch den Transport verursacht wurden.
  5. ROCATRON haftet für Personenschäden nur nach dem Produkthaftungsgesetz der Republik Ungarn in der jeweils anwendbaren Fassung. Für Sachschäden haften wir nur, wenn sie ein Verbraucher erleidet. Bei Weiterveräußerung von Produkten, die von ROCATRON bezogen werden, ist der Kunde verpflichtet, diesen Haftungsausschluss für Sachschäden im gewerblichen Bereich auf jeden weiteren Kunden zu überbinden.
  6. Soweit die Schadensersatzhaftung ROCATRON gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ROCATRONs.


§ 16 Force Majeure 

  1. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
  2. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere, aber nicht abschließend, Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
  3. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Liefervertrages aufgetreten ist.
  4. Jeder Vertragspartner wird alles in seinen Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
  5. Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich in Textform anzeigen.
  6. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden.
     

§ 17 Schutz- und Urheberrechte 

  1. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haftet ROCATRON nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Kunden bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand.
  2. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haftet ROCATRON nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus den europäischen Staaten oder den USA veröffentlicht ist.
  3. Der Kunde hat ROCATRON unverzüglich von bekanntwerdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und ROCATRON auf deren Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.
  4. ROCATRON ist nach ihrer Wahl berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Kunden - sofern er uns die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch ROCATRON ein Recht zum Rücktritt zu.
  5. ROCATRON behält sich vor, die nach dieser Vorschrift zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von ROCATRON anerkannt ist.
  6. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er ROCATRON nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
  7. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunden gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von ROCATRON stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die ROCATRON nicht voraussehen konnte.
  8. Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Anweisungen des Kunden erfolgt und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte (insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Kunde ROCATRON schad- und klaglos zu halten.
  9. Weitergehende oder andere als die in dieser Vorschrift geregelten Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
  10. Soweit ROCATRON zur Durchführung des Auftrages eine Technologie oder das Knowhow des Kunden benötigt, gewährt der Kunde ROCATRON ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an dieser/diesem Technologie/Knowhow während der Laufzeit und ausschließlich zu Zwecken des Vertrages.
     

§ 18 Urheberrechte des Verkäufers 

  1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behält sich ROCATRON jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit ROCATRONs vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. 
  2. Die Leistungen von ROCATRON können Produkte enthalten, deren Verwendung durch den Kunde patent- oder lizenzrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Einzelheiten zu solchen Beschränkungen sind unseren jeweiligen Produktbeschreibungen, der jeweiligen Packungsbeilage oder gegebenenfalls unserem Internetauftritt zu entnehmen.
     

§ 19 Formerfordernisse 

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde ROCATRON gegenüber oder einem Dritten gegenüber anzugeben hat, bedürfen der Textform.
  2. Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von ROCATRON bedürfen der Bestätigung in Textform durch ROCATRON.


§ 20 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand, Vertragssprache
 

  1. Soweit sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort immer unser Geschäftssitz.
  2. Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, kommt auf das gesamte Geschäftsverhältnis zwischen ROCATRON und dem Kunden (insbesondere auf Liefervereinbarungen) ausschließlich deutsches materielles Recht zur Anwendung, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen.
  3. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für Verträge mit Unternehmen, Gewerbekunden, Kaufleuten, Händlern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Kunden, die ihren Sitz oder Niederlassung nicht in Deutschland haben, ist das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz von ROCATRON. ROCATRON ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  5. Im Falle von sprachlichen Konflikten zwischen der deutschen und der englischen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
     

§ 21 Salvatorische Klausel 

  1. Sollte ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen für ganz oder teilweise unwirksam, nichtig, ungültig oder undurchführbar erklären, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchführung aller übrigen Bestimmungen sowie des nicht betroffenen Rests dieser Bestimmung nicht berührt.
  2. Anstelle der unwirksamen, ungültigen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt automatisch eine der betroffenen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis so nahe wie möglich kommende wirksame, gültige und durchführbare Bestimmung als vereinbart.